Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 2 2002§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.